Art. 84bis · Zone Talstation – Standort Signal 36a
BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 35
1 Die Zone Talstation ist als Standort von Talstationen touristischer Transportanlagen wie Seilbahnen mit den dazugehörigen Bauten und Anlagen wie Sport- und Freizeitanlagen, Verpflegungs- und Verkaufsstätten, Service-Stationen sowie Einrichtungen für Verwaltung und Administration bestimmt. Wohnraum ist nur für Betriebspersonal gestattet. 2 Ferner sind Bauten und Anlagen für infrastrukturelle Einrichtungen wie Ver- und Entsorgungsanlagen für die Wasserversorgung, die Elektrizität, die technische Beschneiung, u.s.w. zulässig. 3 Gegenüber angrenzenden Zonen gelten sinngemäss deren Grenz- und Gebäudeabstände, mindestens aber von 2.5 m bzw. 5 m. Gegenüber kommunalen Strassen kann der Strassenabstand herabgesetzt oder aufgehoben werden, sofern die Erschliessungsverhältnisse es erlauben. 4 Die Gebäudehöhe von Bauten und Anlagen richtet sich nach dem Zonenschema. 5 Technisch bedingte Dachaufbauten für Kamine, Liftüberfahrten, Dachausstiege, Solar- und andere Anlagen zur Energieproduktion dürfen die Gebäudehöhe um max. 3.0 m überschreiten. Solche Dachaufbauten müssen im 45°-Winkel vom Dachrand zurückversetzt werden. 6 Weitere Höhenzuschläge i.S.v. Art. 89 Abs. 1–4 dürfen nicht in Anspruch genommen werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.