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Art. 80b · Hotelzone Stille

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 33

30 1 Die Hotelzone "Stille" ist bestimmt für Beherbergungsbetriebe und die dazugehörigen Bauten und Anlagen wie Personalunterkünfte, Sport- und Freizeitanlagen, Parkierungsanlagen und dergleichen. 2 In der Hotelzone "Stille" sind auch Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe zulässig. Solche die Hauptnutzung ergänzende Nutzungen dürfen maximal 30 % der auf dem Grundstück insgesamt realisierten anrechenbaren Bruttogeschossflächen beanspruchen. 3 Im Generellen Gestaltungsplan "Stille" und im Generellen Erschliessungsplan "Stille" sowie in den zugehörigen Vorschriften werden Einzelheiten bezüglich Standort und Mass der Nutzungen sowie die Erschliessungsanlagen festgelegt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.