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Art. 57 · Nutzungsetappen
BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 30
1 Im Zonenplan werden eine erste und eine zweite Nutzungsetappe ausgeschieden. 2 In der ersten Nutzungsetappe dürfen im Rahmen der Grundordnung Baubewilligungen sofort erteilt werden. Beim Land in der zweiten Nutzungsetappe handelt es sich um die Gebiete, welche beim Vorliegen eines entsprechenden Bedarfes in einer nächsten Planungsphase eingezont werden sollen. Ein Anspruch auf Einzonung besteht nicht. 3 Die Umetappierung in die erste Etappe bedarf der Zustimmung durch die Stimmbürger und der Genehmigung durch die Regierung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.