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Art. 49ter · Aussenbeleuchtungen und Beleuchtungen mit Auswirkungen

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 27

auf den Aussenraum 27 1 Aussenbeleuchtungen und Beleuchtungen mit Auswirkungen auf den Aussenraum sind bewilligungspflichtig. 2 Übermässige, unnötige und störende Beleuchtungen im Sinne von Absatz 1 sind verboten. Einzelheiten regelt der Gemeinderat in einer Verordnung. Er kann Ausnahmen vom Verbot festlegen. 3 Bestehende Beleuchtungseinrichtungen, welche dieser Bestimmung nicht entsprechen, sind innert 5 Jahren zu sanieren oder zu entfernen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.