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Art. 49bis · Beiträge an Gebäudesanierungen

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 26

26 1 Die Gemeinde kann in Ergänzung zum Kanton Beiträge für Massnahmen an bestehenden Bauten und haustechnischen Anlagen gewähren, wenn mit der wärmetechnischen Gebäudesanierung die entsprechenden Mindestvorschriften in bedeutendem Umfang unterschritten werden. 2 Die Beiträge werden im Verhältnis zu den vom Kanton gestützt, auf das kantonale Energiegesetz, rechtskräftigen festgesetzten Förderungsbeiträgen geleistet. Der Gemeinderat bestimmt den entsprechenden Faktor, welcher zwischen 1.0 und 5.0 liegt. 3 Die Gemeindebeiträge werden subsidiär zum kantonalen Förderungsbeitrag sowie zu allfälligen weiteren Beiträgen der öffentlichen Hand ausgerichtet.

24 ersetzt durch Art. 79 und 80 KRG

25Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 1732 vom 16. Dezember 2008

26Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 1732 vom 16. Dezember 2008 Seite 26/73 4 Der jährliche Gesamtbeitrag der Gemeinde ist auf die entsprechenden Budgetpositionen beschränkt. Wird das Budget überschritten, werden sämtliche Gesuche im betreffenden Jahr entsprechend linear gekürzt. Massgebend ist der Zeitpunkt der Rechtskraft der kantonalen Beitragsverfügung. 5 Die Gesuche sind spätestens innert 20 Tagen seit Rechtskraft der kantonalen Beitragsverfügung schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. Sämtliche Gesuche werden jeweils im Januar des folgenden Jahres behandelt. 6 Die unmittelbar der Gewinnung erneuerbarer Energie dienenden Anlagen (ohne Kleinstanlagen wie Cheminées mit Umluftwärmerückgewinnung und dergleichen) sind von der Baubewilligungsgebühr befreit.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.