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Art. 41 · Ausgestaltung und Abgeltung der Benutzungsrechte

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 23

1 Das Benutzungsrecht an den Pflichtparkplätzen der Gemeinschafts-Parkierungsanlage ist in der Regel im Rahmen einer Grunddienstbarkeit einzuräumen. Der Gemeindevorstand kann auch eine andere Rechtsform gestatten. 2 Die Grunddienstbarkeitsberechtigten haben bei der Einräumung einer Grunddienstbarkeit dem Betreiber der Gemeinschafts-Parkierungsanlage anteilmässig die Gestehungskosten und deren Verzinsung zu bezahlen. Akontozahlungen werden samt gutgeschriebenem Zins abgezogen. Hat der betreffende Grundeigentümer bereits eine Ersatzabgabe bezahlt, wird diese ohne Verzinsung angerechnet. 3 Die Grunddienstbarkeitsberechtigten tragen anteilmässig die Betriebs- und Unterhaltskosten. Sie können zu einem Beitrag in den Fonds für Betriebs-, Unterhaltsund Erneuerungskosten bis zu Fr. 400.- pro Abstellplatz und pro Jahr verpflichtet werden. Dieser Betrag erhöht sich um das Mass der Steigerung der Baukosten nach dem Zürcher Baukostenindex vom 1. Januar 1994. Seite 23/73 4 Entstehen über die Rechtseinräumung oder die Abgeltung Streitigkeiten, so entscheidet die Baubehörde im Rahmen einer Verfügung.

b)ausserhalb Perimeter

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.