Art. 30 · rainveränderungen, Böschungen und Mauer (Skizze im Anhang)
BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 18
1 Veränderungen des bestehenden Geländeverlaufes sind nur zulässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. 2 Unumgängliche Abgrabungen und Aufschüttungen sind nach Abschluss der Arbeiten zu begrünen oder mit einheimischen Bäumen oder Sträuchern zu bepflanzen. Die Baubehörde kann Wiederherstellungspläne verlangen. 3 Böschungen und Stützmauern sowie hinterfüllte Mauern sind auf das Unerlässliche zu beschränken. 4 Böschungen und Abgrabungen sind ohne schriftliches Einverständnis des Nachbarn nur zulässig, wenn von der Nachbargrenze ein Abstand von wenigstens 0,5 m eingehalten und in der Regel eine Neigung von 1:2 nicht überschritten wird. In Steilhängen darf die Neigung höchstens 4:5 betragen. 5 Stütz- und Futtermauern dürfen höchstens 3,0 m hoch sein; ausgenommen sind Strassenmauern. Höhere Mauern sind zu staffeln, wobei das Mass der Rückversetzung der halben Höhe der zurückgesetzten Mauer, mindestens aber 1,0 m, entsprechen muss. Stütz- und Futtermauern bis auf eine Höhe von 1,5 m dürfen an die Nachbargrenze gestellt werden, wenn sich die Parzellengrenze unterhalb der aufgeführten Mauer befindet. Höhere Mauern sind um das Mass ihrer Mehrhöhe von der Grenze abzurücken. Wenn sich die Parzellengrenze oberhalb der aufgeführten Mauer befindet, kann die Mauer hinterkant an die Grenze gesetzt werden. Gegenüber Fassaden dürfen solche Mauern bis zu einer Höhe von 1,5 m im Abstand von 1,5 m erstellt werden, höhere Mauern sind um das halbe Mass ihrer Mehrhöhe von der Fassade abzurücken. 19 6 Stütz- und Futtermauern sind in der Regel in Bruchstein auszuführen oder mit Bruchsteinen zu verkleiden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.