Art. 29 · Einfriedungen
BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 17
1 Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Lebhäge sind gut zu gestalten und haben sich in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Sie dürfen höchstens 1,2 m hoch sein. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über Stütz- und Futtermauern. 2 Für Einfriedungen und Mauern an Strassen, Plätzen und öffentlichen Wegen ist ein Mindestabstand von 0,5 m vom öffentlichen Grund einzuhalten. 3 Zäune aus Stacheldraht oder anderen gefährlichen Materialien sind auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten. Bestehende Zäune aus solchen Materialien sind innert drei Jahren seit Inkrafttreten dieser Bestimmung zu entfernen. Die Baubehörde trifft die erforderlichen Anordnungen zur Beseitigung gefährlicher Zäune. Nötigenfalls ordnet sie die Ersatzvornahme an.
18Massgebend Art. 18a des Bundesgesetzes über Raumplanung (RPG; SR 700) Seite 17/73
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.