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Art. 25 · Vorbehalte
BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 16
1 Die Regelungen gemäss Art. 21-24 gelten nur insoweit, als die Grundordnung (namentlich der Generelle Gestaltungsplan) sowie die Quartier-, Baulinien- und Baugestaltungspläne nichts Gegenteiliges bestimmen. 2.3. Architektur und Gestaltung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.