Art. 24 · Abweichung vom ursprünglichen Gebäudeprofil und Gebäudevolumen
BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 15
Abweichung vom ursprünglichen Gebäudeprofil und Gebäudevolumen 1 Bestehende Bauten im Sinne von Art. 20 dürfen grundsätzlich nur in dem Masse erweitert werden, als dadurch bezogen auf die gesamte Parzelle die geltenden Vorschriften über die Gebäudeabmessungen und die Ausnützungsziffer sowie die in dieser Zone geltenden Bestimmungen über die zulässigen Nutzungsarten eingehalten sind.
12Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 433 vom 18. April 2006 13 ersetzt durch Art. 81 Abs. 2 KRG
14Anstelle dieser Vorschriften findet das Bundesgesetz über Zweitwohnungen (ZWG; SR 702), die Zweitwohnungsverordnung (ZWG; SR 702.1) und das am 10. Mai 2017 in Kraft getretene Gesetz über Zweitwohnungen der Gemeinde St. Moritz (KZWG) Anwendung.
15Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 433 vom 18. April 2006 Seite 15/73 2 Bei Wiederaufbauten im Sinne von Art. 21 und 22 können unter Wahrung des bisher sichtbaren Gebäudevolumens minimale Abweichungen vom Bauprofil wie z. B. Begradigung von Fassaden und dgl. bewilligt werden, wenn sich damit die Nutzung der betreffenden Baute bzw. Anlage qualitativ verbessern lässt, diese Abweichungen die Nachbarschaft nicht erheblich benachteiligen und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Soweit bestehende Bauten und Anlagen dabei erhöht werden, darf die in der betreffenden Zone vorgeschriebene Gebäudehöhe nicht überschritten werden. 16 3 Die Baubehörde kann bezüglich der bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bestehenden gewerblichen und gastgewerblichen Bauten weitergehende Abweichungen vom bisherigen Gebäudeprofil und Gebäudevolumen bewilligen, wenn dadurch keine öffentlichen Interessen verletzt und die Nachbarn nicht erheblich benachteiligt werden. Die bisher beanspruchte Bruttogeschossfläche darf indessen höchstens um 5%, max. jedoch um 200 m² überschritten werden. Vorbehalten bleibt auf der Parzelle noch nicht beanspruchte Ausnützungsziffer gemäss Baugesetz. Fehlt in der betreffenden Zone eine Ausnützungsziffer, so ist die massgebende maximale Nutzung aufgrund der Gebäudeabmessungsvorschriften zu ermitteln.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.