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Art. 141 · Baugesuch

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 61

1 Für alle der Bewilligungspflicht unterliegenden Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) ist bei der Baubehörde ein Baugesuch in zweifacher Ausfertigung auf amtlichem Formular einzureichen. Dem Baugesuch sind, soweit erforderlich, beizulegen: 1. Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 (Katasterkopie) enthaltend: Grenzverlauf, Parzellennummern, Grundstücksflächen, überbaute Fläche, Lage der Nachbargebäude, Zufahrten, Abstellplätze, Baulinien, Grenz- und Gebäudeabstände, versicherte Höhenbezugspunkte; 2. bei Erweiterungen und Umbauten sowie bei Aussenrenovationen, Fotodokumentation über das bestehende Gebäude; 3. Situationsplan mit Anschlüssen für Wasser, Kanalisation, elektrischen Strom und Telefon; 4. Grundrisse aller Geschosse im Massstab 1:100 mit vollständigen Angaben über Aussenmasse und Mauerstärken der Aussen- und Wohnungstrennwände, Zweckbestimmung der Räume; 5. Im Falle von Erstwohnungsanteilsverpflichtung nach Art. 61 sind die Erstwohnungen in den Baugesuchsplänen zu bezeichnen; 6. In einem der Baubehörde einzureichenden Parkplatzplan ist festzulegen, welchen Gebäudeteilen die entsprechenden Parkplätze dienen (Art. 36 Abs. 6); 7. Schnitte 1:100 mit vollständigen Angaben über Stockwerk- und Gebäudehöhe, alter und neuer Geländeverlauf bis zur Grenze, Strassenhöhen; 8. Fassadenpläne 1:100 mit bestehenden und neuen Terrainlinien; 9. detaillierte Berechnung der Ausnützungsziffer und der Abstellplätze; kubische Berechnung nach SIA-Ordnung Nr. 116; 10. Projektpläne der Umgebungsarbeiten mit Darstellung von Terrainveränderungen, Stützmauern, Einfriedungen, Parkplätzen usw.; 11. Baubeschrieb mit Angaben über Zweckbestimmung, Bauausführung, Material, Farbgebung usw.; 12. Angabe der approximativen Baukosten; 13. Unterlagen für den baulichen Zivilschutz gemäss eidgenössischen und kantonalen Vorschriften; 14. Unterlagen für die der feuerpolizeilichen Bewilligungspflicht unterstellten Anlagen; 15. Energienachweis sowie Ergebnis desselben auf offiziellem Formular;

55Das Baubewilligungsverfahren ist im Wesentlichen im KRG und in der KRVO geregelt. Seite 61/73 16. Vorprüfungsentscheid der Gebäudeversicherung bei Bauten in der Gefahrenzone; 17. Bericht ETH im Falle von Bauten in der Gefahrenzone des Brattashanges (vgl. Art. 101 Abs. 4); 18. bei Wasser- und Abwasseranschlüssen Angaben über Wasserbedarf, Rohrdurchmesser; Rohrmaterial und Gefälle der Anschlussleitungen; 19. Detailpläne der erforderlichen Vorbehandlungsanlagen für Abwasser; 20. bei Bauvorhaben, die Luftverunreinigungen verursachen, Emissionserklärung gemäss eidgenössischen Vorschriften; 21. bei Bauvorhaben in lärmbelasteten Gebieten oder mit eigenen Lärmquellen, Unterlagen gemäss eidgenössischen Vorschriften; 22. Unterlagen für Bewilligungen von Grabungen und Sondierungen, für Grundwasserabsenkungen und Grundwasserentnahmen sowie von Wärmepumpen für die Benutzung von Wasser- oder Bodenwärme, gemäss den Weisungen des Amtes für Umweltschutz auf amtlichem Formular; 23. allfällige vertragliche Vereinbarungen und entsprechende Auszüge über Grundbucheinträge oder Anmerkungen; Grundbuchauszug in besonderen Fällen. Die Baubehörde kann bei allen Baugesuchen auf einzelne Planunterlagen verzichten oder weitere anfordern, sofern dies für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist. Bei besonderen Bauvorhaben kann sie ein Modell verlangen. 2 Das Baugesuch, die Planbeilagen, die Berechnung der AZ, der Energienachweis und die Emissionserklärung sind von der Grundeigentümerin bzw. dem Grundeigentümer, der Bauherrschaft und von der Projektverfasserin bzw. Projektverfasser zu unterzeichnen. 3 Bei Umbauten oder Änderung bewilligter Pläne muss aus den Plänen der Zustand der betreffenden Bauteile vor und nach dem Umbau bzw. der Abänderung ersichtlich sein (bestehend: grau; neu: rot; Abbruch: gelb). 56

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.