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Art. 140 · Vorbehalt der Baubewilligung

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 60

1 Vor der Erstellung der einzelnen Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen. 2 Bauten und Anlagen der Quartiererschliessung dürfen erst nach Genehmigung der Ausführungsprojekte durch die Baubehörde erstellt werden. Seite 60/73 V. Baubewilligungsverfahren 55

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.