← BZO St. Gallen · Inhaltsverzeichnis
Art. 69 · Bauberatung
BZO Bauordnung der Stadt St. Gallen · S. 21 · Original-PDF
1Die Direktion Planung und Bau bietet eine Bauberatung an und stellt die Koordination sicher. *
2Die Inanspruchnahme der Bauberatung ist freiwillig. Die Bauberatung erfolgt unter Vorbehalt der Entscheide der zuständigen Baubewilligungsbehörde.
3Die Bauberatung führt über ihre Tätigkeit Protokoll und stellt es den Betroffenen auf Verlangen zu. 21 731.1 Rechtssammlung der Stadt St.Gallen
5Übergangs- und Schlussbestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.