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Art. 69 · Bauberatung

BZO Bauordnung der Stadt St. Gallen · S. 21 · Original-PDF

1Die Direktion Planung und Bau bietet eine Bauberatung an und stellt die Koordination sicher. *

2Die Inanspruchnahme der Bauberatung ist freiwillig. Die Bauberatung erfolgt unter Vorbehalt der Entscheide der zuständigen Baubewilligungsbehörde.

3Die Bauberatung führt über ihre Tätigkeit Protokoll und stellt es den Betroffenen auf Verlangen zu. 21 731.1 Rechtssammlung der Stadt St.Gallen

5Übergangs- und Schlussbestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.