Art. 68 · Rekursrecht
BZO Bauordnung der Stadt St. Gallen · S. 20 · Original-PDF
1Entscheide und Verfügungen im Baubewilligungsverfahren können unmittelbar an die kantonale Rekursinstanz weitergezogen werden. 17)sGS 731.2; 731.21. 20 Rechtssammlung der Stadt St.Gallen 731.1 Art. 68bis * Sachverständigenrat für Städtebau und Architektur
a)Zusammensetzung und Wahl
1Der Sachverständigenrat für Städtebau und Architektur besteht aus drei Personen, die a) in den Bereichen Städtebau und Architektur aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit über besondere Sachkunde und Anerkennung in den Fachkreisen verfügen; b) in ihrer Berufstätigkeit keine Interessenbindungen zur Bauwirtschaft in der Stadt oder in der Region St.Gallen haben.
2Im Sachverständigenrat sind beide Geschlechter vertreten.
3Der Stadtrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder des Sachverständigenrats nach Anhören der Fachverbände in den Bereichen Städtebau und Architektur. Die Mitgliedschaft ist auf acht Jahre beschränkt. Art. 68ter * b) Aufgaben
1Der Sachverständigenrat gibt eine Stellungnahme ab auf Anfrage:
a)* der Direktion Planung und Bau, zu grundsätzlichen Fragen, die sich bei wichtigen öffentlichen oder privaten Bauvorhaben, bei der Ausarbeitung von Sondernutzungsplänen, bei der Vorbereitung von Wettbewerben oder bei weiteren bedeutenden städtischen Projekten stellen; b) der Baubewilligungskommission, zu grundsätzlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit Projekten im Baubewilligungsverfahren stellen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.