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Art. 22 · Gebäudetiefe

BZO Bauordnung der Stadt St. Gallen · S. 7 · Original-PDF

1Die Gebäudetiefe ist die kürzere Seite des kleinsten, die Baute umhüllenden Rechtecks.

2Sie wird bei abgewinkelten Grundrissen für jeden Bauteil einzeln gemessen.

3Die zulässige Gebäudetiefe darf überschritten werden, soweit eine gute Eingliederung in die natürliche und bauliche Umgebung gewährleistet bleibt; a) bei gewerblichen Bauten und Bauteilen; b) bei Wohnbauten, sofern die Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse nicht ungenügend werden. 2.2.1.5 Abstände 2.2.1.5.1 Grenz- und Gebäudeabstand

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.