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Art. 23 · Grosser und kleiner Grenzabstand
BZO Bauordnung der Stadt St. Gallen · S. 7 · Original-PDF
1Der Grenzabstand bemisst sich nach Art. 56 BauG.6) *
2Der grosse Grenzabstand ist auf die am stärksten nach Süden oder Westen gerichtete Längsfassade, der kleine Grenzabstand auf die übrigen Gebäudeseiten einzuhalten. 5) sGS 731.1. 6) sGS 731.1. 7 731.1 Rechtssammlung der Stadt St.Gallen
3Bei annähernd gleicher Länge der Süd- und Westfassade ist die Aufteilung der Summe des grossen und kleinen Abstandes je zur Hälfte auf beide Fassaden zulässig.
4In Zweifelsfällen ist die Lage der Hauptwohnräume massgebend.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.