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Art. 12 · Grundsatz

BZO Bauordnung der Stadt St. Gallen · S. 4 · Original-PDF

1Die nachfolgenden allgemeinen Bauvorschriften (Art. 13 - 46) gelten für Bauten ausserhalb der Altstadt.

2Soweit erhöhte Anforderungen an die städtebauliche Einfügung und Gestaltung gelten, bleiben Abweichungen aufgrund der besonderen Bauvorschriften (Art. 47 - 51bis) vorbehalten. *

3Erhöhten Anforderungen an die städtebauliche Einfügung und Gestaltung unterliegen Bauten in: a) geschützten Ortsbildern (Art. 47 - 49); b) Gebieten mit besonderem baulichen Erscheinungsbild (Art. 50); c) Grenzbereichen zu Altstadt und geschützten Ortsbildern (Art. 51);

d)* Wohnzonen mit besonderen Anforderungen (Art. 51bis). 2.2.1 Allgemeine Bauvorschriften 2.2.1.1 Grundmasse

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.