Art. 12 · Grundsatz
BZO Bauordnung der Stadt St. Gallen · S. 4 · Original-PDF
1Die nachfolgenden allgemeinen Bauvorschriften (Art. 13 - 46) gelten für Bauten ausserhalb der Altstadt.
2Soweit erhöhte Anforderungen an die städtebauliche Einfügung und Gestaltung gelten, bleiben Abweichungen aufgrund der besonderen Bauvorschriften (Art. 47 - 51bis) vorbehalten. *
3Erhöhten Anforderungen an die städtebauliche Einfügung und Gestaltung unterliegen Bauten in: a) geschützten Ortsbildern (Art. 47 - 49); b) Gebieten mit besonderem baulichen Erscheinungsbild (Art. 50); c) Grenzbereichen zu Altstadt und geschützten Ortsbildern (Art. 51);
d)* Wohnzonen mit besonderen Anforderungen (Art. 51bis). 2.2.1 Allgemeine Bauvorschriften 2.2.1.1 Grundmasse
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