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Art. 11 · Besondere Bewilligungspflicht

BZO Bauordnung der Stadt St. Gallen · S. 4 · Original-PDF

1Alle baulichen Veränderungen in der Altstadt, eingeschlossen Fassadenrenovationen und -anstriche, sowie Veränderungen von wesentlichen Elementen des Aussenraumes, sind bewilligungspflichtig. 2.2 Bauten ausserhalb der Altstadt

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.