Art. 35 · Gewerbe
BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 21 · Original-PDF
1Als nicht störende Nutzungen (Gewerbe) gelten in Wohnquartiere passen de Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros, Restau rants und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
2Als mässig störende Nutzungen (Gewerbe) gelten Betriebe mit Auswirkun gen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Dienstleistungs-, Gewerbe- und Verkaufsbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öff nungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten.
3Als stark störende Nutzungen gelten insbesondere Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen oder der Versorgung über wiegend gemeindeexterner Gebiete dienen, oder ideelle Immissionen verur sachen, wie z.B. Sexshops, Bordelle u.d.gl.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.