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Art. 36 · Gebäudeabstand

BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 21 · Original-PDF

1In Ergänzung zu § 47 BauG muss beim Bau eines Gebäudes lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand zu einem Nachbargebäude einhalten werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Das Nachbargebäude muss vor 1982 erstellt worden sein; b) Die architektonischen und gesundheits-, feuer- und sicherheitspoli­ zeilichen Anforderungen müssen gewahrt bleiben.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.