← BZO Spreitenbach · Inhaltsverzeichnis
Art. 36 · Gebäudeabstand
BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 21 · Original-PDF
1In Ergänzung zu § 47 BauG muss beim Bau eines Gebäudes lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand zu einem Nachbargebäude einhalten werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Das Nachbargebäude muss vor 1982 erstellt worden sein; b) Die architektonischen und gesundheits-, feuer- und sicherheitspoli zeilichen Anforderungen müssen gewahrt bleiben.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.