Art. 15 · Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE
BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 14 · Original-PDF
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE ist für Bauten und Anla gen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Private Bauten und Anlagen werden nur zugelassen, sofern ihre Nutzung im öffentlichen Interes se liegt.
2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzo nen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.
3In der OE-Zone der bestehenden Kompostieranlage sind keine lärmemp findlichen Räume nach Art. 2 Abs. 6 LSV zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.