Art. 14 · Arbeitsplatzzone A2
BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 11 · Original-PDF
1Die Arbeitsplatzzone A2 ist für Bauten und Anlagen für alle Arten von Arbeitsplätzen in Gewerbe, Dienstleistungen und Verkauf bestimmt. Es sind nur Verkaufsflächen für den aperiodischen Bedarf zulässig.
2Wohnnutzungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Per sonal gestattet. § 14bis * Arbeitsplatzzone A3
1Die Arbeitsplatzzone A3 ist für Bauten und Anlagen für alle Arten von Arbeitsplätzen in Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen bestimmt. Publi kumsintensive Nutzungen wie Ladengeschäfte, Einkaufszentren und Fach märkte sind nicht zulässig. Verkaufsflächen als Nebennutzungen und in di rektem räumlichen Zusammenhang mit ansässigen Produktions- oder Dienstleistungsbetrieben sind bis zu einer Nettoladenfläche von höchstens 150 m² pro Betrieb zulässig. Das Total der Verkaufsflächen darf aber 5% der Grundstückfläche nicht übersteigen.
2Der Ausschluss publikumsintensiver Nutzungen erstreckt sich auch auf die bestehenden Nutzungen (keine Besitzstandsgarantie). Der Ausschluss ist dinglich zu Lasten der betroffenen Parzellen sicher zu stellen. Für die Zeit bis zur Eröffnung des Ikea Fachmarkt und Einkaufszentrums am Standort «Wille» setzt der Gemeinderat den Vollzug dieses Absatzes aus. 11 7.1-1 Spreitenbach
3Die Bauten, Anlagen und Aussenräume sind so zu gestalten, dass sie hin sichtlich Massstäblichkeit, Proportionierung und Gliederung der Bauvolu men, Formensprache sowie Materialisierung und Farbgebung eine über durchschnittliche Qualität aufweisen und eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielen.
4Zum Zwecke der grösstmöglichen Verlagerung von Fahrten auf den öffent lichen Verkehr sowie zum Schutze vor den Auswirkungen des Verkehrs, be stimmt sich das Angebot an Parkfeldern in Prozenten des reduzierten Be darfs wie folgt: a) A3, Arbeitsplatzzone 3: 1. Personal: 80% 2. Kunden / Besucher: 85% § 14ter * Arbeitsplatzzone A4
1Die Arbeitsplatzzone A4 ist für die Erstellung eines Ikea Fachmarkt und Einkaufszentrums bestimmt.
2In der Arbeitsplatzzone A4 ist ein Fachmarkt- und Einkaufszentrum mit fol genden maximalen Nettoladenflächen zulässig: a) Fachmarkt: 25'000 m² b) Einkaufszentrum: 2'000 m²
3Wohnnutzungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Per sonal gestattet.
4Die Bauten, Anlagen und Aussenräume sind so zu gestalten, dass sie hin sichtlich Massstäblichkeit, Proportionierung und Gliederung der Bauvolu men, Formensprache sowie Materialisierung und Farbgebung eine über durchschnittliche Qualität aufweisen und eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielen. 12 Spreitenbach 7.1-1
5Zum Zwecke der grösstmöglichen Verlagerung von Fahrten auf den öffent lichen Verkehr sowie zum Schutze vor den Auswirkungen des Verkehrs, sind in der Zone A4 max. 700 Parkplätze für Angestellte, Besucher und Kun den zugelassen. Die Parkplätze der Angestellten sind zu reservieren und für Kunden nicht zugänglich zu machen. Weitere maximal 190 Parkplätze müs sen an Samstagen und an weiteren verkaufsstarken Tagen, welche vom Gemeinderat in der Baubewilligung zu bezeichnen sind, zur Verfügung ge stellt werden. Diese können entweder temporär auf dem Areal selbst oder mittels vertraglicher Regelung mit andern Betrieben bereitgestellt werden. Eine Benutzung dieser zusätzlichen Plätze an andern Tagen ist durch geeig nete Massnahmen auszuschliessen. Details werden im Baubewilligungsver fahren geregelt. 5bis Bei der Realisierung der Haltestelle der Stadtbahn (respektive des BusVorlaufs) im Bereich des Einrichtungshauses prüft der Gemeinderat, ob und in welchem Umfang die Parkplatzzahl gemäss § 14ter Abs. 5 BNO herabge setzt werden kann.
6Die Parkierungsanlage und insbesondere die Ausfahrtsbereiche sind derart auszugestalten, dass eine Ausfahrtsdosierung in Betrieb genommen werden kann. Die Anordnung der Ausfahrtsdosierung erfolgt im Bedarfsfall durch den Gemeinderat.
7Im Zeitpunkt der Eröffnung muss bei publikumsintensiven Nutzungen eine kostenpflichtige Benutzung der Abstellplätze eingeführt sein.
8Im Zeitpunkt der Eröffnung des Fachmarkt- und Einkaufszentrums muss ei ne OeV-Güteklasse C in Hauptverkehrszeiten (inkl. Samstag) unter überwie gender finanzieller Beteiligung der Grundeigentümer realisiert sein.
9Das Fachmarkt- und Einkaufszentrum ist optimal an das Fuss- und Rad wegnetz anzubinden. 13 7.1-1 Spreitenbach § 14quater *
1Die Bestimmungen zur Arbeitsplatzzone A3 und zur Arbeitsplatzzone A4 sind auf den Ersatzneubau des Ikea Fachmarkt und Einkaufszentrums inner halb der Gemeinde Spreitenbach ausgerichtet. Verzichtet die Ikea auf die Realisierung dieses Projektes am Standort «Wille», gelten am bisherigen Ikea-Standort «Breite» an Stelle der Zonenbestimmungen Arbeitsplatzzone A3 und am geplanten Standort «Wille» an Stelle der Arbeitsplatzzone A4 wieder die Bestimmungen der §§ 122, 123 und 124 der Bauordnung sowie die Zonierungen gemäss Zonenplan je vom 19. Oktober 1982 (gemäss Stand vom 12. November 1996). In diesem Fall sind bei der nächstfolgen den Teiländerung oder Gesamtrevision der Nutzungsplanung die Flächen ei ner neuen, aufgrund der dannzumaligen Umstände geeigneten Nutzungszo ne zuzuweisen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.