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Art. 13 · Arbeitsplatzzone A1

BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 9 · Original-PDF

1Die Arbeitsplatzzone A1 ist für Bauten und Anlagen für alle Arten von Arbeitsplätzen in Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen bestimmt. Laden­ geschäfte, Einkaufszentren und Fachmärkte sind nicht zulässig. Verkaufsflä­ chen als Nebennutzungen und in direktem räumlichen Zusammenhang mit ansässigen Produktions- oder Dienstleistungsbetrieben sind bis zu einer Nettoladenfläche von höchstens 500 m² pro Betrieb zulässig. Das Total der Verkaufsflächen darf aber 5% der Grundstückfläche nicht übersteigen.

2In der im Bauzonenplan mit Rechteckschraffur ausgeschiedenen Arbeits­ platzzone 1 sind Fachmärkte (Güter des aperiodischen Bedarfs) bis zu einer Totalnettoladenfläche von 5'000 m² zugelassen. 3 … * 9 7.1-1 Spreitenbach § 13bis * Arbeitsplatzzone Kreuzäcker A1K

1In der Arbeitsplatzzone Kreuzäcker A1K gelten folgende Bestimmungen, zusätzlich zu § 6 BNO, § 13 Abs. 1 BNO sowie § 56 Abs. 2 und Abs. 7 BNO: a) Nicht zugelassen sind: 1. Reine Logistikbetriebe, deren Tätigkeit am Standort in der Arbeitsplatzzone Kreuzäcker A1K nur im Lagern und Verteilen von Waren besteht, 2. Lagerflächen und -räume, welche 30% der anrechenbaren Grundstücksfläche übersteigen. Der Gemeinderat kann höhe­ re Anteile bewilligen, insbesondere wenn nachweislich eine hohe Arbeitsplatzdichte sowie ein hohes Steuersubstrat ge­ schaffen werden. b) Pro Parzelle ist mit dem ersten Baugesuch eine minimale Baumas­ senziffer von 3 m³/m² einzuhalten.

2Die Bauten und die Umgebung sind so zu gestalten, dass eine gute Ein­ passung im Übergang zum Dorfbach, zur Industriestrasse und zum Sied­ lungsrand mit einer hohen räumlichen Qualität entsteht.

3Für das im Bauzonenplan speziell bezeichnete Gebiet «Bereich 1» gelten zur Förderung und Unterstützung einer qualitativ hochwertigen Siedlungs­ entwicklung zusätzlich folgende Zielsetzungen und Bestimmungen: a) Nicht für Kunden und Besucher vorgesehene Abstellplätze sind un­ terirdisch anzuordnen. Davon ausgenommen sind Abstellplätze für LKW und Lieferwagen. Solche sind von der Industriestrasse abge­ wandt anzuordnen. b) Es ist eine präzise städtebauliche Setzung und volumetrische Ausbil­ dung der Gebäude mit Berücksichtigung der Umgebung und der Fernwirkung zu erzielen. c) Die Gebäude mit Adresse zur Industriestrasse haben eine gute Pro­ portionierung, Gliederung und Gestaltung aufzuweisen (z.B. Materia­ lisierung, Fassadenstruktur). d) Die Erdgeschosse (Sockel) mit Innen- und Aussenbezügen sind sorgfältig zu gestalten und haben Bezug zur Industriestrasse zu neh­ men. e) Der Aussenraum zwischen Gehweg und Fassade ist gut zu gestal­ ten. Zulässig sind interne Erschliessungsanlagen für Fussgänger und Velos, Gebäudezugänge und Vorplätze sowie Freiflächen nach § 38 Abs. 2 BNO. Einfriedungen sind gut gestaltet auszuführen. 10 Spreitenbach 7.1-1

4Für das im Bauzonenplan speziell bezeichnete Gebiet «Bereich 2» gelten zur Förderung und Unterstützung einer qualitativ hochwertigen Siedlungs­ entwicklung zusätzlich folgende Zielsetzungen und Bestimmungen: a) Die Gestaltung der Fassaden einschliesslich der Aussenräume ha­ ben der hohen Visibilität gegenüber des Siedlungstrenngürtels Rech­ nung zu tragen, in dem sie eine gute Proportionierung, Gliederung und Gestaltung aufzuweisen (z.B. Materialisierung, Fassadenstruk­ tur). b) Ungedeckte Lagerflächen dürfen nur auf der von der Strasse abge­ wandten Seite angeordnet werden. c) Der Aussenraum zwischen Fuss-/Radweg und Fassade ist, als mit Bäumen ausgestatteter Strassenraum, zu gestalten. Die Stammhöhe hat mind. 2.5 m zu betragen. Zulässig sind Zu- / Wegfahrten, interne Erschliessungsanlagen mit Parkierung und Freiflächen nach § 38 Abs. 2 BNO.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.