Art. 551 · Bauen in Gefahrengebieten
BZO Baureglement Spiez · S. 63 · Original-PDF
551 Bauen in Gefahrengebieten
1Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt Art. 6 BauG.
2Das Erdgeschoss (OK Bodenplatte; roher Boden) muss eine minimale Höhenkote von 559.25 m. ü. M. aufweisen.
3Es wird empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage einzureichen.
4Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher oder mittlerer Gefährdung oder mit nicht bestimmter Gefahrenstufe zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei. Art. 6 BauG definiert die Gefahrengebiete mit erheblicher («rote Gefahrengebiete»), mittlerer («blaue Gefahrengebiete»), geringer («gelbe Gefahrengebiete») und nicht bestimmter Gefahrenstufe und deren Überbaubarkeit. Die bekannten Gefahrengebiete sind im Zonenplan 1 und im Zonenplan Naturgefahren verbindlich dargestellt. Die minimale Höhenkote dient dem Schutz der hochwassergefährdeten Ufergebieten des Thunersees. Liegt das massgebende Terrain tiefer, wird auch die Gebäudehöhe ab dieser Kote gemessen; vgl. Anhang Art. 132 Abs. 2. Die Voranfrage ist bei der Baubewilligungsbehörde einzureichen. Gemeinde Spiez
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