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Art. 535 · Lebensräume

BZO Baureglement Spiez · S. 60 · Original-PDF

535 Lebensräume

1Für die im Zonenplan 1 bezeichneten und innerhalb der Landschaftsschutzgebiete liegenden Lebensräume gelten die in den Absätzen 2 bis 8 festgelegten Schutzziele und besonderen Vorschriften.

2Die Bäche und Gräben im naturnahen Zustand sind aus landschaftsästhetischen und ökologischen Gründen geschützt und sind als solche zu erhalten und wenn möglich aufzuwerten. Bäche und Gräben im naturnahen Zustand

3Die Gemeinde kann zusammen mit der Waldabteilung geeignete Pflege- und Unterhaltsmassnahmen festlegen und fördert in Koordination mit der Waldabteilung die Aufwertung der Waldränder.

4Die im Zonenplan 2 bezeichneten Trockenstandorte von regionaler und lokaler Bedeutung sind als schützenswerte Lebensräume zu erhalten.

5Tätigkeiten und Vorkehren, die dem Zweck widersprechen, wie die Aufforstung, die Veränderung des Wasserhaushalts, der Einsatz von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln sind untersagt.

6Die im Zonenplan 2 bezeichneten Wildschutzgebiete bezwecken den Erhalt und die Aufwertung von Lebensräumen für wildlebende Tierarten.

7Die im Zonenplan 2 dargestellten Feuchtgebiete sind ökologisch wertvolle Lebensräume, die weder durch Düngung, Entwässerung oder andere Eingriffe verändert werden dürfen. Weidegang ist verboten. Waldränder Nach Rücksprache mit der Waldabteilung kann die Aufwertung von Waldrändern mit Kantonsbeiträgen gefördert werden, wenn verschiedene ökologische Kriterien erfüllt sind. Vgl. Art. 18 Abs. 1bis NHG; Art. 20 und 22 NSchG; Art. 44 und 45 DZV; Kantonale Merkblätter: Trockenstandorte im Kanton Bern. Trockenstandorte Wildschutzgebiete Feuchtgebiete Gemeinde Spiez

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.