Art. 533 · Pufferzonen
BZO Baureglement Spiez · S. 59 · Original-PDF
533 Pufferzonen
1Die im Zonenplan 2 als Pufferzonen bezeichneten Gebiete sollen einen als extensiv bewirtschafteten Übergang zu den kantonalen Naturschutzgebieten sicherstellen.
2Die als Pufferzonen bezeichneten Gebiete können als Dauergrünland landwirtschaftlich genutzt werden. Tätigkeiten und Vorkehren, die dem Zweck widersprechen, wie der Einsatz von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln, sind untersagt.
3Die als Pufferzonen bezeichneten Gebiete sind von Bauten und Anlagen freizuhalten. Bestehende Bauten dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert oder in ihrem bestehenden Umfang wieder aufgebaut werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.