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Art. 242 · Rebbauzone (RBZ)

BZO Baureglement Spiez · S. 24 · Original-PDF

242 Rebbauzone (RBZ)

1Die Rebbauzone bezweckt die Erhaltung der charakteristischen Landschaft, der wertvollen Lebensräume für Tiere und Pflanzen und des Rebbaus.

2Es sind nur Bauten zulässig, die dem Rebbau dienen und sich bezüglich Standort und Proportionen gut in die kulturlandschaftsprägende Struktur einordnen.

3Die wertvollen Lebensräume für Tiere und Pflanzen (Natursteinmauern, Magerstandorte usw.) sowie die kulturlandschaftsprägenden Strukturen sind zu erhalten und zu fördern.

4Es besteht Anbaupflicht im Sinne von Art. 7 des Rebbaugesetzes des Kantons Bern.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.