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Art. 241 · Landwirtschaftszone (LWZ)

BZO Baureglement Spiez · S. 23 · Original-PDF

241 Landwirtschaftszone (LWZ)

1In der Landwirtschaftszone richten sich die Nutzungen und das Bauen nach den Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts.

2Für Wohnbauten in der Landwirtschaftszone gelten die baupolizeilichen Masse der W2.

3Es gelten die Vorschriften der ES III nach LSV. Vgl. Art. 16 ff. und 24 ff. RPG und Art. 39 ff. RPV sowie Art. 80 ff. BauG. Für die Landwirtschaftszone gelten keine baupolizeilichen Masse. Die Gebäudemasse werden im Einzelfall entsprechend den Bedürfnissen aufgrund der einschlägigen Publikationen der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon (sog. ART-Richtlinien) im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Gemeinde Spiez

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.