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Art. 6.5 · Massgebende Parzellenfläche

BZO Gemeinde Sissach - Zonenreglement Siedlung · S. 12 · Original-PDF

6.5 Massgebende Parzellenfläche Die in der Landwirtschaftszone liegenden Parzellenteile können wegen des neuen bäuerlichen Bodenrechts bei der Nutzungsberechnung nicht angerechnet werden. (RBV vom 1.1.1999 § 46 2) Abgrabun Sockelges Tot Fas

Abgrabun Abgrabun Total der Abgrabungen an allen Fassaden max. 1/3 Umfang Abgrabung am Sockelgeschoss Fassadenhöhe Fassadenhöhe + max. 3.0 m Gebäudehöhe = Gebäudehöhe = Fassadenhöhe 6.5 Massgebende Parzellenfläche Für die Berechnung der baulichen Nutzung ist die im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vorhandene Parzellenfläche massgebend (...) (§ 46 Abs 1 RBV). Parzellenteile, die in der Landwirtschaftzone oder im Waldareal liegen, dürfen nicht in die Berechnung einbezogen werden (§ 46 Abs 2 RBV).

Innerhalb der Uferschutzzone liegende Parzellenteile können ebenfalls zur massgebenden Parzellenfläche hinzugerechnet werden.

Der Gemeinderat kann Flächen, die der öffentlichen Hand abgetreten werden, in die massgebende Parzellenfläche einbeziehen, sofern dies beim Übernahmepreis berücksichtigt wird.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.