Art. 6.4 · Nutzungsumlagerung
BZO Gemeinde Sissach - Zonenreglement Siedlung · S. 11 · Original-PDF
6.4 Nutzungsumlagerung Für Nutzungsumlagerungen kann der Gemeinderat ausnahmsweise Abweichungen von den maximal zulässigen Bebauungsziffern gestatten.
Nutzungsumlagerungen sind z.B. in folgenden Fällen möglich:
–bei der Nachverdichtung weitgehend bebauter Quartiere
–für Bauten, die dem Lärmschutz dienen
–für ungenutzte resp. nicht nutzbare Dach- und Sockelgeschossflächen
–für Garagen im Vollgeschoss
Bei Nutzungsumlagerungen werden maximal folgende Nutzflächenzuschläge gewährt:
–Dachgeschosse: 50% der durch die zulässige Vollgeschosszahl dividierten Nutzfläche
–Sockelgeschosse: 25% der durch die zulässige Vollgeschosszahl dividierten Nutzfläche
–Garagen im Vollgeschoss: Garagenfläche dividiert durch die zulässige Vollgeschosszahl
Voraussetzung für die Nutzungsumlagerung sind wohnhygienisch und aesthetisch befriedigende Projekte.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.