Art. 39 · Anpassungsfaktoren
BZO Seuzach · S. 39 · Original-PDF
1Die Zahl der erforderlichen bzw. maximal zulässigen Abstellplätze wird aufgrund der Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr in Prozenten des Normbedarfs gemäss der nachfolgenden Tabelle festgelegt: Benützerkategorie Güteklasse öV-Erschliessung Bewohner min. (%) max. (%) Beschäftigte min. (%) max. (%) Besucher / Kunden min. (%) max. (%) Klasse C Klasse D Keine Güteklasse /
Nicht-Baugebiet 80 120 100 – 100 – 50 75 70 100 90 100 80 120
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 39) verbindlich lesbar.
80 120 80 120
2Der Bauherr kann die Parkplatzzahl innerhalb der Maximal- und der Minimalvorschrift frei bestimmen.
3Für die Einteilung des Gemeindegebietes in Güteklassen ist der Plan im Anhang massgebend.
4Autoarme Nutzungen können von der Verpflichtung den Normbedarf an Abstellplätzen für Bewohner und Beschäftigte zu erstellen, teilweise befreit werden, sofern ein reduzierter Bedarf über ein Mobilitätskonzept nachgewiesen und durch ein Controlling dauerhaft sichergestellt wird. Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, die minimal erforderliche Anzahl Abstellplätze planerisch nachzuweisen und diese bei wiederholten Abweichungen von den Vorgaben des Mobilitätskonzepts zu realisieren. Diese Verpflichtung ist vor Baubeginn als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.