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Art. 40 · Besondere Verhältnisse

BZO Seuzach · S. 39 · Original-PDF

1Bei besonderen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen sowie bei gesicherter Mehrfachnutzung von Abstellplätzen kann die vorgeschriebene Abstellplatzzahl reduziert oder erhöht, eine etappenweise Realisierung bewilligt oder eine Maximalzahl festgelegt werden. Anlass für Reduktionen sind insbesondere: − Ortsbildschutz − ungenügende Strassenkapazität oder verkehrstechnische Probleme bei Ein- und Ausfahrten − Schadstoffbelastung der Luft − Anstrengungen der Bauherrschaft zur Reduktion des Privatverkehrs wie Firmenbusse, Finanzierung zusätzlicher Kurse und dergleichen

2Für Fahrzeuge, die ausschliesslich Betriebszwecken dienen, kann die Zahl der maximal zulässigen Abstellplätze angemessen erhöht werden (z. Bsp. Autovermietung, Reparaturwerkstatt, Speditionsfirma). Hinweise 36 Zu Art. 41 Der Gestaltung von oberirdischen Abstellplätzen ist besondere Beachtung zu schenken. Namentlich die Sichtwinkel gemäss Verkehrssicherheitsverordnung (VSV) sind zu beachten. Bau- und Zonenordnung 37

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.