Art. 38 · Normbedarf
BZO Seuzach · S. 37 · Original-PDF
1Als Normbedarf für Personenwagen-Abstellplätze wird diejenige Zahl bezeichnet, die notwendig ist, wenn die Verkehrsbedürfnisse eines Objektes ausschliesslich mit privaten Verkehrsmitteln befriedigt werden müssen.
2Je ein Abstellplatz ist erforderlich: Nutzung Bewohner / Beschäftigte m2 BGF Besucher / Kunden m2 BGF Wohnen (EFH) Wohnen (MFH) Arbeiten: Industrie & Gewerbe Dienstleistung Laden Restaurants Konferenzräume Hotel 1 PP/EFH
1PP/Wohnung
1PP/150 m2
1PP/80 m2
1PP/100 m2
1PP/40 Sitzplätze –
1PP/7 Zimmer 1 PP/EFH *
1PP/4 Wohnung **
1PP/300 m2
1PP/50 resp. 100 m2 Lebensmittel: PP/40 m2 Nicht-Lebensmittel: 1 PP/100 m2
1PP/6 Sitzplätze
1PP/10 Sitzplätze
1PP/7 Zimmer * Für Einfamilienhäuser ist, unabhängig von einer Garage und deren Vorplatz, mind. ein Abstellplatz für Besucher im Freien vorzusehen. Die Garagenzufahrt wird nur als Abstellplatz angerechnet, wenn ihre Breite mehr als 4.0 m beträgt. ** Bei Reihen-EFH mit gemeinsamer Parkierung gelten die gleichen Regelungen wie bei MFH.
3Im Übrigen bestimmt sich die Zahl der Fahrzeugabstellplätze und der Besucherparkplätze aufgrund der örtlichen Verhältnisse und des zu erwartenden Fahrzeugverkehrs. Hinweise 34 Zu Art. 39 Mit Rücksicht auf die Qualität der ÖV-Erschliessung kann die Parkplatzzahl gegenüber dem Normbedarf angepasst werden. Mit einem Mobilitätskonzept können weitere Anpassungen begründet werden. Bei guter ÖV-Erschliessung gilt ein Maximalwert. Bau- und Zonenordnung 35
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.