Art. 2 · Massgebende Pläne
BZO Seuzach · S. 13 · Original-PDF
1Für die Abgrenzung der Zonen und für rechtlich erhebliche Unterscheidungen innerhalb der Zonen ist der Zonenplan 1:5‘000 massgebend. Ein in kleinerem Massstab erstellter Zonenplan dient lediglich der Orientierung und ist rechtlich nicht verbindlich.
2Für die Abgrenzung von Wald und Bauzone sind die Waldgrenzenpläne Bachtobel, Weid, Rüti, Rebhoger und Brandbühl 1:500 sowie die Ergänzungen Rebhoger und Bachtobelgraben 1:500 massgebend. Rangordnung von Plänen:
3Detailpläne zur Darstellung der weiteren Festlegungen der Bau- und Zonenordnung gehen dem Zonenplan 1:5‘000 vor. Ebenso gehen die Pläne für kantonale und regionale Nutzungszonen dem Zonenplan 1:5‘000 vor. Hinweise 10 Zu Art. 3 Die Kernzonenvorschriften bezwecken den Schutz von Einheit und Eigenart der gewachsenen Ortskerne und deren Umgebung. Sie ermöglichen die Ergänzung und Erweiterung der Dorfkerne und die Einordnung von Um- und Neubauten. Insbesondere sollen durch Stellung und kubische Gliederung der Bauten sowie mit einer ortsüblichen Umgebungsgestaltung der Charakter der Dorfkerne gewahrt werden. Gewerbebetriebe sollen in den Dorfkernen erhalten bleiben. Ergänzend sind die Denkmalschutzinventare zu beachten. Zu Art. 4 Bei allen Bauvorhaben in Kernzonen wird der Bauherrschaft empfohlen, frühzeitig mit der Gemeinde Kontakt aufzunehmen, damit im gemeinsamen Gespräch Lösungen gefunden werden, die sowohl private als auch öffentliche Anliegen berücksichtigen. − Gebäude- und Firsthöhe §§ 278 - 281 PBG (Messweise) § 29 ABV − Grenz- und Gebäudeabstände − Grundsatz § 260 PBG − Grenzabstände gegenüber Nachbargrundstücken §§ 269, 270 PBG − Gebäudeabstand §§ 271 - 274 PBG (Definition und Messweise) §§ 21 - 26 ABV − Abstandsfreie Gebäude (Definition) § 269 PBG − Abstand von Verkehrsanlagen §§ 264 - 268 PBG
StrAV − Bestimmung über Dachaufbauten § 292 PBG − Besondere Gebäude § 273 PBG − Schutzobjekte §§ 203 - 216 PBG − Gestaltung § 238 PBG − Ausnahmebewilligung § 220 PBG − Abstandsverschärfung § 14 BBV II (brennbare Aussenwände) Die Pflege der Dachlandschaft verdient ein besonderes Augenmerk. Zu breite und zu hohe Dachaufbauten wirken schwer und klotzig. Zu kurze oder weggelassene Dachvorsprünge stören das Ortsbild. Dachaufbauten und Dachflächenfenster sind bei Bauernhäusern in unserer Region nur selten anzutreffen. Sie werden zur Belichtung der grossvolumigen Dachräume mit Einschränkungen zugelassen. Bau- und Zonenordnung 11 II. Bestimmungen für die Bauzonen A Kernzone
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.