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Art. 3 · Grundsatz

BZO Seuzach · S. 15 · Original-PDF

1Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Ganzen wie in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass der ortstypische Gebietscharakter gewahrt und gepflegt sowie eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.

2Dies gilt insbesondere für:

a)Kubische Erscheinung (Form, äussere Abmessung)

b)Fassaden (Gliederung, Struktur)

c)Fenster, Türen (Gliederung, Gestaltung, Proportionen)

d)Dächer (Art und Neigung, Firstrichtung, Vorsprünge, Durchbrüche)

e)Materialien und Farben

f)Umgebung und Hofraum (Höhenlage der Gebäude, Einfriedung, Gestaltung, Bepflanzung)

g)Strassenraum (Hauszugang, Vorplatz, Vorgarten, Brunnenanlage)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.