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Art. 7 · Weitere Planungsinstrumente

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 9 · Original-PDF

1Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse.

2Kommunale Richtpläne und Konzepte (wie Entwicklungsrichtpläne, der Kommunale Gesamtplan Verkehr usw.) zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf und sind behördenverbindlich. Sie beruhen auf Leitbildern und enthalten Konzepte zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Energie, Freiraumgestaltung, Natur und Landschaft usw. oder für bestimmte Gebiete.

3Die zusätzlichen Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeordnet und haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind in die Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Sondernutzungsplanung.

4Richtpläne sind vor dem Erlass durch den Gemeinderat 30 Tage zur Mitwirkung aufzulegen. 8 Gemeinde Seon

Bau- und Nutzungsordnung 3 ZONENVORSCHRIFTEN 3.1 Bauzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.