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Art. 71 · Übergangsbestimmung

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 32 · Original-PDF

1Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.

2Für altrechtliche Sondernutzungspläne gelten folgende Begriffsdefinitionen:

a)Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe für Schrägdächer.

b)Die Gebäudehöhe entspricht neu der Fassadenhöhe.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.