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Art. 70 · Naturschutz

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 32 · Original-PDF

1Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und Naturobjekte und setzt im Voranschlag jährlich Mittel dafür ein. 9 SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.