Art. 59 · Allgemeine Anforderungen
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 29 · Original-PDF
1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien:
a)Stellung (Firstrichtung, Fassadenrichtung)
b)Grösse der Baukuben
c)Wirkung im Strassenraum
d)Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse
e)Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung
g)Materialwahl, Farbe
h)Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen
2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft:
a)zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung der Aussenräume usw.) verlangen;
b)Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten;
c)in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen;
d)Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist;
e)die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 28 Gemeinde Seon
Bau- und Nutzungsordnung
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