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Art. 58 · Mobilitätskonzept

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 4 · Original-PDF

28 3 Gemeinde Seon

Bau- und Nutzungsordnung 7 Schutzvorschriften 28 7.1 Ortsbild- und Denkmalpflege 28 § 58 Mobilitätskonzept

1Für ein zusammenhängendes Gebiet, in dem mehr als 50 Arbeitsplätze oder eine Wohnsiedlung mit mehr als 9 Wohneinheiten erstellt werden, ist ein Mobilitätskonzept vorzulegen.

2Das Mobilitätskonzept zeigt auf, wie die Mobilität der Bewohnenden, Mitarbeitenden, Besucher und Besucherinnen sowie der Kundschaft mit dem öffentlichen Verkehr, dem Velo- und Fussverkehr und dem effizienten Einsatz des Autos gefördert wird und umfasst insbesondere:

a)Festlegung der verkehrlichen Ziele

b)Regelungen der maximal zulässigen Parkfeldzahlen für den MIV und der Minimalanforderungen an die Abstellplätze für den Veloverkehr

c)Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs und des Langsamverkehrs sowie der Nutzung und Angebote im Car-Sharing

d)Der zu treffenden Informations- und Controllingmassnahmen.

3Das Mobilitätskonzept ist Gegenstand zur Überprüfung im Sondernutzungsplanungs- und Baubewilligungsverfahren sowie bei Arealüberbauungen. 7 SCHUTZVORSCHRIFTEN 7.1 Ortsbild- und Denkmalpflege

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.