Art. 60 · Dachgestaltung
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 30 · Original-PDF
1Es sind Schrägdächer wie Sattel-, Krüppelwalm- und Walmdächer sowie Flachdächer zulässig. Bei der Wahl der Dachform ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. Es wird eine ruhige Gesamtwirkung der Dachlandschaft angestrebt.
2Die Schrägdächer haben eine Neigung von mind. 20 ° aufzuweisen. Dachaufbauten, Dachfenster und Dacheinschnitte müssen ästhetisch befriedigen und mit den darunterliegenden Fassaden harmonieren.
3Bei Flachdachbauten in der Kernzone ist das oberste Geschoss als Attikageschoss auszubilden.
4Die Flachdächer sind, soweit sie nicht als begehbare Terrassen ausgestaltet werden, vielfältig zu begrünen. Kombinationen mit Solaranlagen und Regenwassernutzungen sind möglich.
5Die Dachfläche eines Schrägdaches darf nur auf einem Geschoss und höchstens auf der Hälfte der Fassadenlänge durchbrochen werden.
6Die Bestimmungen in Abs. 1 – 4 gelten auch bei einer Arealüberbauung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.