← BZO Seon · Inhaltsverzeichnis

Art. 57 · Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 28 · Original-PDF

1Die Grösse der Spielplatz- und allgemeinen Gemeinschaftsflächen hat gesamthaft mindestens 15 % der für das Wohnen anrechenbaren Geschossfläche und der für das Wohnen anrechenbaren Dach- und Untergeschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten.

2Die Bereitstellung von Spielplatz- und allgemeinen Gemeinschaftsflächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen, von den Kindern gefahrlos erreicht und im Grundbuch gesichert werden. 27 Gemeinde Seon

Bau- und Nutzungsordnung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.