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Art. 56 · Garagenvorplatz und Zufahrten

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 28 · Original-PDF

1Der Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen eine Tiefe von mindestens 5.5 m aufweisen.

2Zufahrten dürfen höchstens 12 % Neigung aufweisen. Sie sind in der Regel auf einer Tiefe von 5 m mit einer Neigung von max. 5 % an Strassen anzuschliessen. Abweichungen sind zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Anforderungen betreffend Verkehrssicherheit erfüllt werden. Über die Neigung von Rampen im Gebäudeinnern entscheidet der Gemeinderat.

3Sämtliche Ein- und Ausfahrten auf öffentliche und private Strassen sind so anzulegen, dass durch ihre Benutzung der Verkehr weder gefährdet noch behindert wird (Sichtzonen).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.