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Art. 27 · Gewässerraumzone

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 19 · Original-PDF

1Als Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Sie bezweckt die Freihaltung des Gewässerraums, dient dem Hochwasserschutz, der Sicherstellung des erforderlichen Raums für die Revitalisierung sowie den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes. Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlagert.

2Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV.

3Bei allen Gewässern mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite sowie bei eingedolten öffentlichen Gewässern beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante des Eindolungsbauwerks gemessen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.