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Art. 25 · Naturschutzzone Wald

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 18 · Original-PDF

1Die Naturschutzzone Wald W dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

2Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Baumarten zu erhalten und zu fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha) sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen.

3Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimische Laubhölzer – je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe – einen minimalen Anteil von mindestens 80 % und Exoten wie Douglasie und Roteiche einen maximalen Anteil von 5 % einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften sind nur standortheimische Baumarten zu fördern.

4Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt definiert; gemäss Ausprägung gelten zusätzliche Pflegemassnahmen bzw. Nutzungseinschränkungen: Ausprägung/ Schutzziel Pflegemassnahmen, Nutzungs- Bezeichnung im Bezeichnung einschränkungen KLP Naturschutzzone Wald Hübelholz Schutz, Erhalt und Förderung des Lebensraums Auf Abs. 2 und 3 abgestimmte Bewirtschaftung N Feucht- und Nassstandort Dem vernässten Standort angepasste Pflege und Bewirtschaftung W 17 Gemeinde Seon

Bau- und Nutzungsordnung 3.4 Überlagerte Schutzzonen

Ausprägung/SchutzzielPflegemassnahmen, Nutzungs-Bezeichnung im
BezeichnungeinschränkungenKLP
Naturschutzzone Wald HübelholzSchutz, Erhalt und Förderung des Lebens- raumsAuf Abs. 2 und 3 abgestimmte Bewirt- schaftungN
Feucht- und Nass- standortDem vernässten Standort ange- passte Pflege und BewirtschaftungW

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