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Art. 73 · Die Kulturlandschaftszone umfasst die traditionellen Terrassenlandschaften

BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 37

1 Die Kulturlandschaftszone umfasst die traditionellen Terrassenlandschaften.

2 Die Terrassenlandschaften mit den charakteristischen Terrassen, Hecken, Mauern und Wegen sind zu erhalten und entsprechend den Schutzzielen zu nutzen. Frühere störende Eingriffe sind nach Möglichkeit zu beheben. Die Gemeinde fördert die Wiederherstellung von zerstörten Mauern und Terrassen.

3 Die Terrassen und landschaftsspezifischen Objekte wie Hecken, Mauern, Wege dürfen durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung und die Präparierung oder Verlegung bestehender Pisten weder beeinträchtigt noch gefährdet werden. Meliorationen innerhalb der Kulturlandschaftszone sind auf die Erhaltung und Wiederherstellung der traditionellen Terrassenlandschaft auszurichten. Die Neuasphaltierung von bestehenden Strassen oder Wegen sowie die Anlage neuer Pisten sind nicht gestattet.

4 Für neue Bauten und Anlagen sowie für Bauvorhaben an bestehenden zonenwidrigen Bauten und Anlagen gelten die Bestimmungen von Art. 71 Abs. 2 und 3. Werden Terrassen, Hecken oder Mauern durch Bauvorhaben beeinträchtigt, ist innerhalb der Zone Ersatz zu leisten.

5 Wertvolle Baumbestände, Hecken, Feld- und Ufergehölze innerhalb der Kulturlandschaftszone sind geschützt. Sie dürfen nicht gerodet und nur abschnittsweise auf den Stock gesetzt werden. Entfernung oder wesentliche Beeinträchtigung von Baumbeständen bedarf ebenso einer Bewilligung der Baubehörde, wie die Entfernung oder Beeinträchtigung von Trockenmauern und/oder Steinhaufen. Die Bewilligung wird erteilt, wenn überwiegende Interessen den Eingriff rechtfertigen und im gleichen Gebiet Realersatz geleistet wird. Die Erteilung von Bewilligungen für die Entfernung oder wesentliche Beeinträchtigung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen richtet sich nach den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen. Die Entbuschung von flächig einwachsenden Trockenstandorten ist hingegen in Absprache mit dem Amt für Natur und Umwelt oder dem Amt für Wald zulässig. Baugesetz Scuol 37 6 Die Baubehörde trifft notwendige Massnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Förderung des Ackerbaus und zur Wiederherstellung der Terrassenlandschaften. Nutzungs- und Bewirtschaftungsbeschränkungen, Unterhalts- und Pflegeverpflichtungen sowie Wiederherstellungsmassnahmen können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vertraglich geregelt und entschädigt werden.

Archäologiezone, archäologische Schutzzone

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.