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Art. 25 · Reklamen und Hinweistafeln sind zulässig, soweit sie das Orts- und …

BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 15

1 Reklamen und Hinweistafeln sind zulässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Einzelheiten über Grösse und Gestaltung von Reklamen und Hinweistafeln regelt der Gemeinderat in einem Reglement.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.