Art. 18 · Genereller Erschliessungsplan
BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 12
1 Der Generelle Erschliessungsplan legt in den Grundzügen die bedeutenden Verkehrs- und Versorgungsanlagen zur Erschliessung der Bauzonen und anderer Nutzungszonen fest.
2 Der Generelle Erschliessungsplan legt die raumwirksamen Erschliessungsanlagen mit Ausstattungscharakter wie Parkierungsanlagen, touristische Transportanlagen, Beschneiungsanlagen, Loipen, Fuss- und Wanderwege, Reitwege, Rad- und Mountainbikewege, Downhill- und Trottinetstrecken fest. Er enthält die zur Freihaltung von Verkehrsflächen und von wichtigen Leitungen sowie die für den Lärmschutz erforderlichen Baulinien.
3 Der Generelle Erschliessungsplan kann Massnahmen zur Verkehrsberuhigung vorsehen. Er kann Gebiete bestimmen, in denen Erschliessungsanlagen nach einem besonderen Konzept (Parkierungskonzept, Versorgungskonzept) zu planen und zu erstellen sind. Er kann die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen vorschreiben.
4 In der Fraktion S-charl gelten für die Verkehrserschliessung sowie für die Wasser- und Energieversorgung ausschliesslich die Anordnungen des Generellen Erschliessungsplans. Baugesetz Scuol 12 5 Der Generelle Erschliessungsplan dient als Grundlage für die generellen Projekte und für die Finanzierung der Erschliessung.
Verfahren
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.