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Art. 137 · Bei Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen erlässt die Baubehörde nach Prüfung des …

BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 62

1 Bei Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen erlässt die Baubehörde nach Prüfung des Baugesuches und allfälliger Einsprachen sowie nach Vorliegen der gemäss eidgenössischem oder kantonalem Recht erforderlichen Bewilligungen den Baubescheid.

2 Das Verfahren für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.

3 Der Baubescheid ist Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern sowie allfälligen Einsprecherinnen und Einsprechern innert 60 Tagen nach der Publikation schriftlich zu eröffnen. Bei Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen kann die Einhaltung dieser Frist nicht garantiert werden.

4 Ablehnende Baubescheide und Einspracheentscheide sind zu begründen. Privatrechtliche Einsprachen werden auf den Zivilweg verwiesen.

Baubeginn und Baufristen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.