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Art. 133 · Gleichzeitig mit der Einreichung des Baugesuches ist für Bauvorhaben, die nach …

BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 60

1 Gleichzeitig mit der Einreichung des Baugesuches ist für Bauvorhaben, die nach Aussen in Erscheinung treten, ein Baugespann aufzustellen. Dieses muss Lage, Höhe und Gestalt der Baute klar erkennen lassen. Aufschüttungen und Böschungen von mehr als 1 m Höhe sind ebenfalls zu profilieren. Baugesetz Scuol 60 2 Die Erdgeschosshöhe ist an den Profilen zu markieren. Die Grenzsteine sind freizulegen. Bei Bauten an der Kantonsstrasse sorgt das Bauamt für die Orientierung des zuständigen kantonalen Tiefbauamtes über die Profilierung.

3 Das Baugespann ist innert 30 Tagen nach Ablauf der Publikationsfrist zu entfernen, sofern keine Einsprachen gegen das Bauvorhaben erhoben wurden. Liegen Einsprachen vor, ist das Baugespann bis zum Abschluss des Baubewilligungsverfahrens stehen zu lassen und innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Baubescheides oder der rechtskräftigen Abweisung des Baugesuches zu entfernen.

Vorprüfung, Umweltverträglichkeitsprüfung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.